Wer zahlt in die Umlage U1?
Alle Mitarbeiter in Betrieben bis zu 30 Beschäftigten werden einheitlich zur Umlage U 1 verpflichtet.
Wer zahlt in die Umlage U2?
Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Mutterschutzes vorgesehen.
Der Erstattungssatz beträgt 100 %. Hier müssen die Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten teilnehmen und Umlagebeiträge entrichten.
Was bedeutet VVaG?
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gehören ihren Mitgliedern. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung teilzunehmen und über die wichtigen Fragen des Unternehmens mitzubestimmen.
Die Augenoptiker Ausgleichskasse (AKA) darf keine Gewinne erzielen. Evtl. Überschüsse werden an die Mitglieder entweder in Form von Beitragsrückerstattungen zurückgezahlt oder zur Absenkung des Beitragssatzes benutzt.
In den unten aufgeführen Jahren haben wir die Beitragseinnahmen an die Mitglieder zurückgezahlt und dennoch kontinuierlich die Beiträge gesenkt.
| Jahr |
Rückerstattung |
| 1996 |
7,5 v.H. |
| 1997 |
5 v.H. |
| 2001 |
5 v.H. |
| 2002 |
5 v.H. |
| 2003 |
8 v.H. |
| 2004 |
5 v.H. |
| 2005 / 2006 |
3,0 v.H. / 3,5 v.H. |
Tipp:
Werden Sie Mitglied der AKA, denn je mehr Mitglieder desto niedriger werden die Beiträge.
Mein Mitarbeiter ist Mitglied der AOK. Wer erhält die Umlagebeiträge ?
Wenn Sie bisher die Umlagebeiträge an die AOK entrichtet haben, so können Sie diese jetzt an die AKA abführen. Die Mitgliedschaft Ihres Mitarbeiters zur AOK bleibt davon unberührt.
Meine Mitarbeiterin wechselt die Krankenkasse. Sie geht zu einer BKK. Was passiert mit der Umlage?
Krankenversicherungsschutz und Umlage sind zwei verschiedene Dinge. Die Umlagepflicht hängt nicht mit der Mitgliedschaft zur Krankenkasse zusammen. Wenn Sie Mitglied der AKA sind, können Sie weiter Ihre Umlage entrichten; der Wechsel Ihrer Mitarbeiterin zu einer BKK ist dabei unerheblich.
Ist zum 01.01.2006 die Krankenkasse für die Umlage zuständig, bei der der Arbeitnehmer versichert ist?
Nein: Sind Sie Mitglied der branchenbezogenen Ausgleichskasse, sind Sie von der Verpflichtung, am Umlageverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen teilzunehmen, befreit.
Für Sie gilt: Alle Mitarbeiter sind für die Umlage weiterhin bei der AKA zu melden.