Teilnehmende Arbeitgeber
Das Gesetz sieht unterschiedliche Teilnehmerkreise für die beiden Erstattungsverfahren U1 und U2 vor.
Zu den verwendeten Begriffen zunächst einige Erläuterungen:
Arbeitgeber:
Arbeitgeber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) derjenige, zu dem die Beschäftigten in einem persönlichen abhängigen Verhältnis stehen.
Arbeitnehmer:
Zu den Arbeitnehmern gehören grundsätzlich alle im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeiter und Angestellte. Auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es dabei nicht an.
Auszubildende:
Zu den zu ihrer Berusausbildung Beschäftigten gehören neben den klassischen Auszubildenden auch Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten
U1 - Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit
Teilnehmer sind Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Grenze ist im Gesetz einheitlich für alle Betriebe geregelt.
U2 - Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft
Anders als bei der U1 kommt es hier nicht auf die Größe des Unternehmens, also die Anzahl der Arbeitnehmer an. An der U2 nehmen alle Arbeitgeber ohne Rücksicht auf ihre Größe teil. Hintergrund hierfür ist die Befürchtung des bundesverfassungsgerichts, dass Betriebe, die ihre Aufwendungen für Mutterschaft nicht erstattet bekommen, bei der Einstellung von Beschäftigten Frauen aus Kostengründen benachteiligen könnten.
Freiwilliges Ausgleichsverfahrten
Die Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen das Ausgleichsverfahren auch selbst, also unabhängig von den gesetzlichen Krankenkassen regeln. Dabei müssen auch Arbeitgeber einbezogen werden, die sonst nicht unter die Entgeltfortzahlungsversicherung U1 fallen würden. Eine solche alternative Einrichtung muss von den Arbeitgebern errichtet sein und sich auf die Betriebe eines Wirtschaftszweiges erstrecken. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung und sind von der Körperschaftssteuer sowie der Gewerbe- und Vermögenssteuer befreit.
DieTeilnahme eins Arbeitgebers am freiwilligen Ausgleichsverfahren muss freiwillig erfolgen. Nimmt ein Unternehmen an einem solchen freiwilligen Verfahren teil, ist es von der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsversicherung befreit.
Ein solches freiwilliges Ausgleichsverfahren wurde mit der im Jahre 1992 gegründeten Augenoptiker Ausgleichskasse VVaG für den Wirtschaftszweig des Augenoptikerhandwerks installiert und wird von den Betrieben des Augenoptikerhandwerks durch die freiwillige Mitgliedschaft gestärkt.