Aufwendungsausgleichsgesetz -AAG
Alle Mitarbeiter in Betrieben bis zu 30 Beschäftigten sind einheitlich zur Umlage U1 und U2 zu melden.
Die Mitgliedschaft bei der AKA befreit von der Verpflichtung, am Umlageverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen teilzunehmen
Am Ausgleichsverfahren für Mutterschutz U2 nehmen die Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten teil und entrichten Umlagebeiträge. Die Aufwendungen bei Mutterschaft werden zu 100 % erstattet. Auch dieses Ausgleichsverfahren führt die AKA für die Augenoptikerbetriebe durch.
Der Mandant kann ohne Einhaltung von Kündigungsfristen Mitglied dieser Ausgleichskasse werden. Dies hilft ihm, Lohnnebenkosten einzusparen. Mit Beginn seiner Mitgliedschaft bei der AKA entfällt seine Pflicht zur Umlagezahlung in die gesetzlichen Umlagekassen. Die gesetzlichen Umlagekassen sind über das Bestehen der AKA informiert. Der Wechsel ist daher einfach und unkompliziert.
Was ändert sich für Sie? Übersenden Sie der AKA die vom Mandanten unterzeichnete Beitrittserklärung. Die monatlich berechneten Beiträge zur U1 und U2 melden Sie zukünftig nicht mehr der bisher zuständigen gesetzlichen Krankenkasse, sondern der AKA.
Elektronische Datenübertragung Hierfür benötigen Sie grundsätzlich ein Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm, das Ihre Daten nach den neuesten Standards verschlüsselt. Alle gängigen Programme sind einsetzbar. In der Software müssen Sie als Datenannahmestelle die Betriebsnummer der AKA angeben: AKA - 33868451 Bei Problemen der Datenübermittlung rufen Sie uns an.
Noch Fragen? Über Kontakt können Sie sich mit uns in Verbindung setzen! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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