Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Neue Regelung betrifft auch Augenoptikbetriebe

Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine wichtige Änderung des Mutterschutzgesetzes: Auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten Mutterschutz.
Bei einer Fehlgeburt haben die betroffenen Frauen nun Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die über das sogenannte U2-Verfahren von den Krankenkassen refinanziert werden können.

Neue Schutzfristen nach Schwangerschaftswoche
Die neue gesetzliche Regelung führt gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ein. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger ist die Schutzfrist:
• Ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
• Ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen
• Ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen
In diesen Zeiträumen dürfen Arbeitgeber die betroffene Frau nicht beschäftigen, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit.

Erstattung im U2-Verfahren: Das gilt ab Juni 2025
Der GKV-Spitzenverband hat in seinem Rundschreiben vom 5. März 2025 konkretisiert, wie Arbeitgeber die Fehlgeburt korrekt im U2-Erstattungsantrag dokumentieren müssen:
• Der Tag der Fehlgeburt ist im elektronischen Antrag unter dem Feld „Mutmaßlicher Entbindungstag“ anzugeben.
• Zusätzlich benötigen die Krankenkassen eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Schwangerschaftswoche zum Zeitpunkt der Fehlgeburt hervorgeht.

AKA übernimmt Erstattungsverfahren für Augenoptiker
Betriebe der Augenoptikbranche, die Mitglied der Augenoptiker Ausgleichskasse VVaG (AKA) sind, können das Erstattungsverfahren über die AKA abwickeln. Die Ausgleichskasse unterstützt ihre Mitglieder bei der rechtssicheren und korrekten Umsetzung des U2-Verfahrens. Das gilt auch für die neuen Regelungen bei Fehlgeburten ab der 13. Woche.

Lücke im Mutterschutzgesetz geschlossen
Bisher war Mutterschutz im Fall einer Fehlgeburt nur möglich, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wog oder die Geburt nach der 24. Woche stattfand. Frauen, die früher eine Fehlgeburt erlitten, mussten sich bisher krankschreiben lassen, um sich zu erholen.
Mit dem neuen Gesetz wird diese Lücke geschlossen. Der Gesetzestext sowie der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens sind auf der Website des Deutschen Bundestags nachzulesen.