Fragen und Antworten
Hier beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen.
Mutterschutz bei Fehlgeburten
Ab dem 1. Juni 2025 haben Arbeitnehmerinnen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, Anspruch auf Mutterschutzleistungen. Arbeitgeber können sich diese Leistungen über das U2-Verfahren erstatten lassen.
So gehen Sie als AKA-Mitglied vor:
1. Ärztliche Bescheinigung anfordern
Lassen Sie sich von der Mitarbeiterin eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der eindeutig hervorgeht:
- dass es sich um eine Fehlgeburt handelt
- in welcher Schwangerschaftswoche sie erfolgt ist
2. Arbeitsverbot beachten
Beschäftigen Sie die betroffene Mitarbeiterin während der gesetzlich festgelegten Schutzfrist nicht – es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich schriftlich zur Weiterarbeit bereit.
Die Schutzfristen bei Fehlgeburten betragen:
- ab 13. Woche: bis zu 2 Wochen
- ab 17. Woche: bis zu 6 Wochen
- ab 20. Woche: bis zu 8 Wochen
3. Mutterschaftsleistungen
Zahlen Sie der Mitarbeiterin während der Schutzfrist das Mutterschaftsgeld in der üblichen Höhe weiter.
4. Erstattungsantrag im U2-Verfahren
Übermitteln Sie den Antrag auf Erstattung (U2-Verfahren) elektronisch.
Tragen Sie dabei den Tag der Fehlgeburt in das Datenfeld „mutmaßlicher Entbindungstag“ ein.
Hinweis: Eine Papierbescheinigung der Fehlgeburt muss nicht übermittelt werden, muss aber zur Prüfung verfügbar sein.
5. AKA informiert und unterstützt
Bei Fragen zur korrekten Abwicklung wenden Sie sich gerne an die AKA. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Regelung.
Wichtig:
Die neue Regelung gilt für Fehlgeburten, die ab dem 1. Juni 2025 erfolgen. Für frühere Fälle greifen die bisherigen gesetzlichen Vorgaben.
Wer zahlt in die Umlage U1?
Alle Mitarbeiter, die über die Betriebsnummer des Arbeitgebers abgerechnet werden, sind einheitlich zur Umlage U 1 verpflichtet.
Wer zahlt in die Umlage U2?
Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Mutterschutzes vorgesehen. Hier müssen die Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten teilnehmen und Umlagebeiträge entrichten.
Was ist Entgelt?
Arbeitsrückkehr vor Ende des vorraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitszeitraums
Eine Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar. Fühlt sich Ihr Arbeitnehmer eher gesund, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dies nach der voraussichtlichen Einschätzung des Arztes vorsieht, darf er zur Arbeit gehen.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Beleg dafür, dass jemand nicht in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. Sie stellt allerdings lediglich eine Prognose dar. Man ist nicht verpflichtet, den prognostizierten Zeitraum von der Arbeit fern zu bleiben.
Ein Gang zum Arzt ist vor der Wiederaufnahme der Arbeit in diesem Fall nicht notwendig, weil es ein „Gesundschreiben“ nicht gibt.
Rückdatierung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeit soll grundsätzlich nicht rückwirkend bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Bescheinigung über Geburtstermin
Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (max. 13,–€ ) ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein