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Augenoptiker
Ausgleichskasse VVaG

Gemeinschaftlich.
Exklusiv. Abgesichert.

Jetzt Mitglied werden

Was macht die AKA?

Um sich gegen das Lohnfortzahlungsrisiko abzusichern, sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer Umlagen zu entrichten. Normalerweise geschieht dies unabhängig von der Berufsgruppe über die Umlagekasse der jeweiligen Krankenkasse. In der Augenoptik und Hörakustik gibt es jedoch die Möglichkeit, Mitglied der Augenoptiker Ausgleichskasse VVaG (AKA) zu werden. Die AKA ist die brancheneigene Umlagekasse für das Lohnfortzahlungsrisiko – ausschließlich für Augenoptiker und Hörakustiker.

Warum mit uns?
Umlagen/ Erstattungen
Formulare
Warum mit uns?

Als brancheneigene Ausgleichskasse versichert die AKA ausschließlich Augenoptiker und Hörakustiker. Dadurch können wir die Angebote optimal auf Sie zuschneiden. Wir bieten einen hochattraktiven Beitrag, frei wählbare Erstattungssätze und persönliche Betreuung durch unsere jederzeit direkt erreichbaren Mitarbeiter.

Davon profitieren Sie:

  • günstiger Beitragssatz (durch geringeres Risiko Ihrer Berufsgruppe)
  • kompetente Beratung (Lohnfortzahlung, Mutterschutz, Elternzeit)
  • wenig Bürokratie (eine Ausgleichskasse für alle Mitarbeiter)
  • kurzfristige Erstattung und damit Schonung Ihrer Liquidität

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Umlagen/ Erstattungen

Im Rahmen der Umlageversicherung wird den Arbeitgebern
ein Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit U1, entsprechend des gewählten Erstattungssatzes, und in voller Höhe bei Mutterschaft U2 erstattet.

Die Umlageversicherung U1 ist für Arbeitgeber bis zu
30 Beschäftigten verpflichtend.

Die Umlageversicherung U2 ist für alle Arbeitgeber verpflichtend.

  • Erstattungsansprüche U1:
    Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitgebers zählt das während der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlung) bis zur Dauer von sechs Wochen.
  • Erstattungsansprüche U2:
    Schwangere Arbeitnehmerinnen erhalten während der Schutzfristen neben dem Mutterschaftsgeld einen Zuschuss zum Nettoarbeitsentgelt. Dieser vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss wird in voller Höhe erstattet.
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